Das Gesetz vom 24. Juli 2024 zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union wurde im Mémorial A Nr. 324 vom 31 Juli 2024 veröffentlicht.
Das Gesetz tritt am 4 August 2024 in Kraft.
Die wichtigsten Punkte, die Arbeitgeber beachten sollten, sind nachstehend aufgeführt:
1. Anpassung der erforderlichen Klauseln des Arbeitsvertrags (unbefristeter und befristeter Arbeitsvertrag), des Ausbildungsvertrags, des von der Leiharbeitsfirma zu erstellenden Projektvertrags sowie des Vertrags über die Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Schulferien.
In der Praxis:
> Denken Sie daran, Ihre Vorlagen für zukünftige Verträge zu überarbeiten und die neuen Pflichtklauseln zu integrieren.
> Bei laufenden Verträgen sind Sie nicht verpflichtet, sie zu ändern, aber der Arbeitnehmer kann von Ihnen ein Dokument verlangen, das den neuen Bestimmungen entspricht. Sie haben dann 2 Monate Zeit, um dieses Dokument zu übermitteln.
2. Grundsätzliches Verbot von sogenannten „Exklusivitätsklauseln“. Es wird jedoch weiterhin möglich sein, eine Exklusivitätsklausel in Verträgen vorzusehen, sofern die Klausel durch einen „sachlichen Grund“ gerechtfertigt ist.
In der Praxis:
> Vorsicht bei der Formulierung von Exklusivitätsklauseln.
> Wenn Ihre laufenden Verträge Exklusivitätsklauseln enthalten, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, sind diese nun nicht mehr gültig. Sie sollten dann eine Änderung durch einen Zusatz zum Arbeitsvertrag in Erwägung ziehen.
3. Rahmen für die Probezeit eines befristeten Arbeitsvertrags, die nun mindestens zwei Wochen und höchstens ¼ der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags oder der Mindestdauer, für die der befristete Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, betragen muss.
Es ist also z. B. nicht mehr möglich, in einem befristeten Arbeitsvertrag, mit einer Laufzeit von 8 Monaten, eine Probezeit von 6 Monaten vorzusehen (die Probezeit darf laut diesem Beispiel höchstens 2 Monate betragen).
4. Recht des Arbeitnehmers, einen Wechsel in eine andere Arbeitsform zu beantragen.
Der Arbeitnehmer kann nun einmal alle 12 Monate (schriftlich oder mündlich) den Wechsel von einem befristeten zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag, von einem Vollzeit- zu einem Teilzeitvertrag oder von einem Teilzeit- zu einem Vollzeitvertrag beantragen.
Der Arbeitnehmer kann dies beantragen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:
Achtung: Sie haben einen Monat Zeit, um auf den Antrag zu reagieren, entweder durch Änderung des Arbeitsvertrags oder durch eine genaue schriftliche Begründung Ihrer Ablehnung.
5. Sanktion bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen: Geldstrafe von 251 bis 5.000 EUR pro betroffenem Arbeitnehmer (verdoppelt im Wiederholungsfall innerhalb von 2 Jahren).
Unsere Abteilung für Arbeitsrecht steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei allen Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz zu unterstützen sowie Ihre aktuellen Vertragsvorlagen zu überprüfen und anzupassen und Sie gegebenenfalls bei der Erstellung neuer Verträge zu unterstützen.